Vereinssatzung
Vereinssatzung für Oldtimer und Fachwerk e.V., in Gründung
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Oldtimer und Fachwerk Celle e. V.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Celle unter Nr. #### eingetragen und hat seinen Sitz in Celle.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Erhaltung des mobilen Kulturgutes in Verbindung mit der Förderung der Attraktivität von Fachwerkstädten.
Zu diesem Zweck fördert und unterstützt der Verein die Erhaltung und Pflege histori-scher Fahrzeuge und Handwerkstechniken. Der Verein leistet ideelle Unterstützung bei der Wiederherstellung und Erhaltung von technischem Kulturgut. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf geistigem und kulturellem Ge-biet selbstlos zu fördern und zu bilden. Der Satzungszweck wird verwirklicht mit der Durchführung von Veranstaltungen in historischem Ambiente, den Besuch von Veran-staltungen anderer Vereine und Institutionen und der Öffentlichkeitsarbeit in Wort und Schrift.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede juristische und nicht juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der 1. oder 2. Vorsitzende.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, die dem 1. Vorsitzenden in Schriftform zu erklären ist. Sie ist nur zulässig für den Schluss eines Geschäftsjahres und muss spätestens bis zum 30.09. des Jahres erfolgen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Liquidation eines Unternehmens.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
a.) Zahlt ein Mitglied den fälligen Jahresbeitrag nicht bis zum 31.03. des betroffenen Jahres, wird es durch Streichung aus dem Verein ausgeschlossen. Der Vorstand spricht die Streichung aus.
b.) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund (insbesondere vereinsschädigendem Verhalten oder Verstoß gegen die Interessen des Vereins) ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird nach Anhörung des Betroffenen vom Vorstand ausgesprochen. Der Vorstand hat eine Entscheidung über den Ausschluss herbeizuführen, wenn mindestens 15 % der jeweiligen Mitglieder dies schriftlich beantragen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe von Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr sowie die Zahlungsart werden in der Beitragsordnung festgelegt. Diese wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Die Aufnahmegebühr wird bei Ausscheiden aus dem Verein nicht erstattet.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
c.) der Kassenwart und der Schriftführer (m/w(d)
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und aus dem stellvertretenden 2. Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der 1. und der 2. Vorsitzende ist jeder für sich allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 9 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder von einem Fünftel (20%) der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 10 Kassenwart und Schriftführer
Der Kassenwart und der Schriftführer werden wie der Vorstand gewählt, sind aber nicht vertretungsberechtigt.
Die Aufgabe des Kassenwartes ist die Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie der jährliche Rechenschaftsbericht.
Die Aufgabe des Schriftführers ist die Protokollierung der Versammlungen und Sitzungen.
§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, in Textform oder elektronischer Form einberufen. Die Einberufungsfrist von Mitgliederversammlungen beträgt vier Wochen, die von außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt 2 Wochen.
§ 12 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als solche.
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
§ 13 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben und den Mitgliedern durch Veröffentlichung in schriftlicher Form, Textform oder elektronischer Form zugänglich zu machen. Jedes Mitglied hat das Recht, spätestens 3 Monate nach dem Ende der Versammlung beim Schriftführer eine Kopie anzufordern, sofern bis dahin die Zugänglichmachung noch nicht erfolgt ist.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins unter Voraussetzung nach § 11 wird das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution, die zu diesem Zeitpunkt zu bestimmen ist, zugeführt. Mit der Liquidation sind der 1. und der 2. Vorsitzende beauftragt.
Stand August 2024